LUFTBAD-VEREIN STUTTGART E.V.
Gegründet am 7. Dezember 1903
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein
führt den Namen "Luftbad - Verein Stuttgart e.V." . Er ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen und hat
seinen Sitz in Stuttgart.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
2.1 Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2 Zweck des
Vereins ist die Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit
und Förderung des Sports und sportlichen Spiels.
2.3 Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden
Als Mitglied des Württ. Landessportbundes e.V. (WLSB) unterwirft
sich der Verein auch hinsichtlich seiner Einzelmitglieder den
Satzungen und Ordnungen des WLSB und seiner Mitgliedsverbände,
soweit deren Sportarten im Verein betrieben werden. Dies gilt
sinngemäß auch für die Mitgliedschaft des Vereins in anderen
Organisationen.
§ 4 Mitgliedschaft im Verein
4.1
Mitglieder sind:
a) ordentliche Mitglieder
b)
außerordentliche Mitglieder
c) Jugendmitglieder
d)
Ehrenmitglieder
4.2 Ordentliches Mitglied kann jede Person
werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
4.3 Als
außerordentliche Mitglieder können Firmen, Körperschaften und
sonstige Vereinigungen
aufgenommen werden, die unter Verzicht auf
die besonderen Rechte eines ordentlichen Mitglieds, insbesondere des
Stimmrechts, den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen und
fördern.
4.4 Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, gelten als Jugendmitglieder.
4.5 Zu
Ehrenmitgliedern können vom Ausschuß des Vereins Personen ernannt
werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Zur
Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich,
der bei mangelnder
Geschäftsfähigkeit des Antragstellers die
Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters
beinhalten
muß.
5.2 Die Aufnahme erfolgt durch den Ausschuß oder durch
ein von ihm beauftragtes Ausschußmitglied.
5.3 Bei Annahme
des Aufnahmeantrages wird eine Aufnahmegebühr und der jeweils
gültige
Jahresbeitrag nach § 8 der Satzung zur Zahlung fällig.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Die Mitgliederrechte beginnen mit der Zustimmung zum
Aufnahmeantrag, der Zahlung der
Aufnahmegebühr und des ersten
Jahresbeitrages.
6.2 Mit der Aufnahme in den Verein
unterwirft sich das Mitglied der Satzung.
6.3 Alle
ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben gleiches Stimm-
und Wahlrecht und sind für alle Vereinsämter wählbar.
6.4 Die
Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht übertragen werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
7.1
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder durch
Ausschluß aus dem Verein.
7.2 Der freiwillige Austritt
erfordert eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei
mangelnder Geschäftsfähigkeit des Mitglieds bedarf sie der
Einverständniserkärung des gesetzlichen Vertreters. Der Austritt ist
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum 31.12.
eines Jahres zulässig. Bei späteren Austrittserklärungen wird der
gesamte Beitrag für das neue Geschäftsjahr fällig.
7.3 Ein
Mitglied kann durch Beschluß des Ausschusses aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
a) gegen die Vereinssatzung
oder die Satzungen und Ordnungen von Verbänden, denen der Verein als
Mitglied angehört, verstößt,
b) sich unehrenhaft verhalten oder
das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein als
Mitglied angehört, geschädigt hat,
c) trotz zweimaliger Mahnung
mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
Vor der
Beschlußfassung über einen Ausschluß durch den Ausschuß ist dem
betroffenen Mitglied unter Setzung einer letzten Frist von 8 Tagen
Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschuß persönlich oder
schriftlich zu äußern. Diese Frist von 8 Tagen ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen. Ein Ausschlußbeschluß ist dem Mitglied
gegenüber schriftlich zu begründen und durch Einschreiben
bekanntzugeben.
7.4 Der Austritt oder der Ausschluß aus dem
Verein entbindet nicht von der Verpflichtung, den
Mitgliedsbeitrag bis zum Schluß des laufenden Geschäfts- bzw.
Kalenderjahres voll zu entrichten. Einem ausgeschlossenen Mitglied
steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
8.1 Den am 1.
Januar fälligen Jahresbeitrag, die Aufnahmegebühr und die Gebühren
für die Benutzung des Luftbadgeländes und seiner Einrichtungen
schlägt der Ausschuß der Hauptversammlung zur Beschlußfassung vor.
8.2 Bei neu eintretenden Mitgliedern ist der 1. Jahresbeitrag
nach der Zustellung der
Aufnahmebestätigung zur Zahlung fällig.
Bei Eintritt im 1. Halbjahr ist der volle Jahresbeitrag zu
entrichten. Bei Eintritt im 2. Halbjahr wird 1/12 des
Jahresbeitrages für jeden angefangenen
Mitgliedsmonat fällig.
8.3 Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Die Organe des Vereins
9.1 Die Organe
des Vereins sind: die Hauptversammlung, der Ausschuß und der
Vorstand.
9.2 Die Organe beschließen durch Abstimmungen und
Wahlen. Sowohl Abstimmungen als auch Wahlen erfolgen in der Regel
offen, es sei denn, daß ein Antrag auf geheime Willensäußerung
gestellt wird. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Abstimmungen und Wahlen
werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen
entschieden. Erreicht bei Wahlen im ersten Wahlgang kein Kandidat
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet eine Stichwahl
statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
Analog dazu wird bei Abstimmungen im Ausschuß verfahren.
9.3
Über Versammlungen oder Sitzungen der Vereinsorgane sind Protokolle
zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu
unterzeichnen sind. Jedes Ausschußmitglied erhält eine Kopie der
Protokolle.
§ 10 Die Hauptversammlung
10.1 Die
Hauptversammlung ist die höchste Entscheidungsstelle für alle
Angelegenheiten des Vereins, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt. Ihr obliegt insbesondere:
a) die Wahl der
Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses sowie der
Rechnungsprüfer
b) die Entgegennahme und Feststellung der
Jahres-, Rechenschafts- und Prüfungsberichte
c) die Entlastung
des Vorstandes, des Ausschusses und der Rechnungsprüfer
d) die
Festsetzung des für ordentliche Mitglieder gültigen
Mitgliedsbeitrags
e) die Beschlußfassung über Anträge zur
Hauptversammlung
f) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
g) die Beschlußfassung über Angelegenheiten, welche die Existenz und
Struktur des Vereins betreffen.
10.2 In Angelegenheiten, die
in den Zuständigkeitsbereich des Ausschusses und/oder des Vorstands
fallen, kann die
Hauptversammlung Empfehlungen an diese Organe
beschließen.
§ 11 Einberufung und Durchführung der
Hauptversammlung
11.1 Jeweils in den ersten vier
Monaten des neuen Geschäftsjahres findet die ordentliche
Hauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand nach Abstimmung mit
dem Ausschuß unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 2
Monaten durch schriftliche Einladung einberufen.
11.2 Die
Tagesordnung setzt der Vorstand zusammen mit dem Ausschuß fest. Sie
ist bei der schriftlichen Einberufung bekanntzugeben und muß
folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht durch den
Vorstand
b) Jahresabschlußbericht sowie Vorlage eines
Wirtschaftsplans für das laufende Geschäftsjahr
c) Berichte der
Rechnungsprüfer
d) Entlastung des Vorstandes, des Ausschusses und
der Rechnungsprüfer
e) Neuwahl der Mitglieder des Vorstands, des
Ausschusses und der Rechnungsprüfer, sofern Wahlen anstehen
f)
Beschlußfassung über Anträge.
g) Sonstiges
11.3 Die
Hauptversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter, dem 2. Vorstand, geleitet . Ist kein Mitglied
des Vorstands anwesend, so bestimmen die Mitglieder des Ausschusses
den Versammlungsleiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für
die Dauer des Wahlvorgangs einem von der
Hauptversammlung
eingesetzten Wahlleiter übertragen.
11.4 Zutritt zur
Hauptversammlung haben:
a) ordentliche Mitglieder (mit
Stimmrecht)
b) außerordentliche Mitglieder (ohne Stimmrecht)
c) Jugendmitglieder (ohne Stimmrecht)
d) Ehrenmitglieder (mit
Stimmrecht)
e) ausgeschlossene Personen mit dem Anspruch auf
Anhörung bis zum Entscheid in ihrer Angelegenheit durch die
Versammlung (ohne Stimmrecht)
f) weitere Personen ohne Stimmrecht
in besonderen Fällen. Ihre Anwesenheit ist nur während der
Behandlung des besonderen Falles möglich
11.5 Das Protokoll
der Hauptversammlung muß den Mitgliedern zugänglich gemacht werden.
§ 12 Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 4 Wochen vor
der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein.
Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung
gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem
Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche erst nach Ablauf
der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung entscheidet
die Versammlung.Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung
des Vereins können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
§ 13 Die außerordentliche Hauptversammlung
13.1 Eine außerordentliche Hauptversammlung muß vom Vorstand
einberufen werden, wenn:
a) die Mehrheit des Ausschusses dies
mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder wegen
außergewöhnlicher Ereignisse für erforderlich hält oder
b) die
Einberufung von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder
schriftlich verlangt wird. Der
Antrag ist unter Angabe von
Gründen zu stellen.
13.2 Für die außerordentliche
Hauptversammlung gelten die Vorschriften § 9, 10, 11 und 12
entsprechend.
§ 14 Der Ausschuß
14.1 Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzer
(zugleich 1. Vorstand nach § 15 der Satzung)
b) einem
gleichberechtigten Stellvertreter (zugleich 2. Vorstand nach § 15
der Satzung)
c) dem Rechner
d) dem Schriftführer
e) 5
Beisitzern mit jeweils besonderem Aufgabenbereich.
14.2 Die
Ausschußmitglieder haben das Recht, weitere Personen ohne Stimmrecht
als Berater bei schwierigen
Einzelproblemen zu den Sitzungen
hinzuzuziehen.
14.3 Dem Ausschuß obliegt:
a) die
Geschäftsführung in Übereinstimmung mit der Satzung und den
Beschlüssen der
Hauptversammlung. Hierzu ist den
Ausschußmitgliedern auf Wunsch die aktuelle Ergebnisrechnung
verfügbar zu machen. Nach Abschluß des Geschäftsjahrs prüft der
Ausschuß die Bilanz und stellt den Voranschlag für den neuen
Jahreshaushalt auf.
b) Anstellung, Entlassung und Entlohnung des
Personals
c) Änderungen des Mitgliedsbeitrags und der sonstigen
Gebühren schlägt der Ausschuß der
Hauptversammlung vor
d)
Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern aus dem Verein
e) die
Beschlußfassung über Angelegenheiten, die insbesondere nach § 15.4
seiner Zustimmung bedürfen. Der Ausschuß ist daneben das
Entscheidungsgremium für alle Angelegenheiten, die nicht durch die
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
14.4 Die
Einberufung des Ausschusses erfolgt durch den Vorsitzer oder seinen
Stellvertreter. Sie hat innerhalb eines Kalendervierteljahres unter
Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
14.5 Unabhängig davon muß der Ausschuß innerhalb einer Frist von
längstens 2 Wochen einberufen werden, wenn diesschriftlich von
mindestens 3 Ausschußmitgliedern beantragt wird.
14.6 Der 1.
Vorstand oder der 2. Vorstand leiten die Sitzungen des Ausschusses.
Sind beide verhindert, so bestimmen die anwesenden
Ausschußmitglieder aus ihrer Mitte den Sitzungsleiter.
14.7
Der Ausschuß hat 9 Mitglieder und ist bei Anwesenheit von 5
Mitgliedern beschlußfähig. Die Sitzungen werden analog § 9.2, 9.3
durchgeführt .
§ 15 Der Vorstand
15.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstand
und dem 2. Vorstand. Beide Vorstandsmitglieder besitzen
Einzelvertretungsbefugnis. Der 2. Vorstand darf von seinem
Vertretungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn er im
Innenverhältnis vom 1. Vorstand dazu ermächtigt wurde.
15.2
Dem Vorstand obliegt die Führung der gewöhnlichen Geschäfte des
Vereins, insbesondere die Leitung der praktischen
Vereinsarbeit
zusammen mit dem Ausschuß.
15.3 Jedes Vorstands- bzw.
Ausschußmitglied soll verantwortlich einen Aufgabenbereich im Verein
wahrnehmen.
15.4 Für außergewöhnliche Geschäfte bedarf es der
Zustimmung des Ausschusses im Innenverhältnis. Als solche gelten
insbesondere:
a) der Erwerb, die Veräußerung und die
Belastung von Grundstücken und Grundstücksrechten
b) die Aufnahme
und Gewährung von Finanzkrediten
c) das Eingehen von
Wechselverbindlichkeiten
d) der Erwerb und die Veräußerung von
Wertpapieren
e) die Eingehung von Verbindlichkeiten aus
Bürgschaft, Schuldbeitritt und Schuldübernahme
f) Erwerb von
Geräten, Einrichtungen sowie Beschluß von Neubauten, Umbauten und
die
Vornahme von Reparaturen ab einem Wert von DM 500,-- bzw.
Veräußerung oder
Demontage von Vereinsvermögen
g) der Abschluß
von Miet-, Pacht- und Bewirtschaftungsverträgen, langfristigen
Warenabnahmeverpflichtungen, Übungsleiter- und
Dienstleistungsverträgen.
§ 16 Wahlen
16.1 Die
Mitglieder des Vorstands und des Ausschusses werden von der
Hauptversammlung nach Maßgabe § 9.2 für die Dauer von jeweils 2
Jahren gewählt.
16.2 Zur Prüfung der Kassen, der laufenden
Rechnungsführung und der Jahresbilanz werden von der ordentlichen
Hauptversammlung zwei Rechnungsprüfer ebenfalls für die Dauer von 2
Jahren gewählt. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen berichten die
Rechnungsprüfer der Hauptversammlung.
§ 17 Ersatz und Nachwahlen
17.1 Das von einem Mitglied ausgeübte Vereinsamt
erlischt mit Ablauf der Wahlperiode oder mit dem Rücktritt des
Mitglieds sowie mit dessen Austritt oder Ausschluß aus dem Verein
oder durch Tod .
17.2 Bei Ausschußmitgliedern nach § 14.1 a)
- d) endet das Amt im Falle eines Rücktritts erst am Tage der
nächsten ordentlichen Hauptversammlung mit der Wahl eines
Nachfolgers. Bei Rücktritt aus Krankheitsgründen oder beim Tod eines
Vorstandsmitglieds regelt der Ausschuß die Weiterführung der
Geschäfte. Der Rücktritt eines Ausschußmitglieds nach § 14e ist
jederzeit möglich.
17.3 Scheidet ein Mitglied des Ausschusses
vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Ausschuß berechtigt, an
dessen Stelle einen Nachfolger bis zur nächsten ordentlichen
Hauptversammlung einzusetzen. Diese entscheidet über die weitere
Besetzung des Amtes auch dann, wenn es nach geltendem Turnus noch
nicht zur Wahl steht. Die Amtszeit des von der Hauptversammlung
neugewählten Mitglieds verkürzt sich in diesem Falle entsprechend.
§ 18 Satzungsänderungen
18.1 Satzungsänderungen oder eine neue Satzung können nur von
der Hauptversammlung beschlossen werden. Die Änderungen müssen der
Hauptversammlung im Wortlaut vorgelegt werden.
18.2 Anträge
zur Änderung der Satzung sowie Neufassungen bedürfen zu ihrer
Annahme einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 19 Auflösung des Vereins
19.1 Die Auflösung des Vereins kann nur von der Hauptversammlung
beschlossen werden. Hierzu muss mit der Tagesordnung ein Antrag über
die Beschlussfassung zur Vereinsauflösung mitgeteilt werden. Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen der
anwesenden Mitglieder.
19.2 Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung,
Volks- und Berufsbildung.
§ 20 Gerichtsstand
Für alle
Streitigkeiten aus dieser Satzung und aus ihr abgeleiteten
Ansprüchen ist das Amts- bzw. Landgericht Stuttgart
zuständig.
Stuttgart, den 31.03.2012
... auf einen Blick: Das Kursprogramm und gleichzeitig Anmeldebogen für das Gesamtjahr 2012 kann angefordert werden bei:
Luftbad-Verein
Georgiiweg 16, 70597 Stuttgart
Telefon 0711/44 47 18
... am 31. März 2012 fand unsere
Jahres-Mitgliederversammlung statt.